INFORMATION für Kunden der QS – QuadrigaS GmbH

Sehr geehrter Kunde!

Die QS – QuadrigaS GmbH möchte Sie als Kunden laufend in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten optimal beraten.

Als Versicherungsvermittler unterliegen wir der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung), BGBl. II Nr. 162/2019.

Die nachstehenden Informationen werden in Entsprechung der Offenlegungspflichten des § 1 Abs 9 der Standesregeln für Versicherungsvermittlung erteilt. Die daran anschließenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen alle Vertragsbeziehungen zwischen QS und Ihnen betreffend künftiger Beratungen regeln und es Ihnen ermöglichen, laufend die Beratung unseres Hauses durch unsere qualifizierten Berater zu nutzen. Die Beratung umfasst regelmäßig eine Belehrung über Ihre Rechte sowie über die mit den in Aussicht genommenen Produkten einhergehenden Risiken. Dadurch soll transparent gemacht werden, welche Leistungen unter welchen Bedingungen erbracht werden.

INFORMATIONEN gemäß § 1 Abs 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2019:

Wir, die QS – QuadrigaS GmbH, Lagerstraße 1-5/BT 2/ 2.OG/ Top 3-5, 2103 Langenzersdorf, Firmenbuchnummer 591235p, sind ein Versicherungsvermittler, der die Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie die Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten mit Berechtigung zur Tätigkeit als ungebundene Kreditvermittlerin betreibt. Die Bezug habenden Eintragungen können im GISA Gewerbe­Informationssystem Austria unter GISA-Zahl 13782856 (Versicherungsmakler) bzw. GISA-Zahl 13857356 (Vermögensberater) jederzeit abgerufen werden (www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister).

Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister sowie das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis werden automationsunterstützt geführt. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Behörden haben Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der §§ 365a, 365b und 365d in das GISA einzutragen.

Als Versicherungsvermittler bieten wir Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten an. Wir sind verpflichtet, den Kunden im Sinne einer persönlichen Empfehlung zu beraten und zu erläutern, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

Als Versicherungsmakler vertreten wir ausschließlich die Interessen des Kunden. Wir handeln weder im Namen noch für Rechnung eines Versicherungsunternehmens und halten weder direkte noch indirekte Beteiligungen an irgendwelchen Versicherungsunternehmen. An unserer Gesellschaft ist kein Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt beteiligt.

Wir unterliegen keiner vertraglichen Verpflichtung, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem bestimmten oder mehreren bestimmten Versicherungsunternehmen zu tätigen. Grundsätzlich beschränkt sich jedoch die von uns erbrachte Auswahlberatung auf die Standardprodukte unserer Vertragspartner. Bei diesen handelt es sich um in Österreich ansässige oder mit entsprechender Befugnis am österreichischen Markt vertretene Versicherungen, Banken, Fonds, Leasingfirmen, Bauspar- und Pensionskassen sowie Investmentbanken und Asset Management Unternehmen, deren Verhalten gegenüber dem Kunden uns bekannt ist und zu denen zumeist eine längere Geschäftsbeziehung besteht, was eine bestmögliche Vertretung ermöglicht. Zwischen unserem Unternehmen und unseren Vertragspartnern bestehen keine Kapitalverflechtungen. Die aktuelle Liste unserer Produkt- und Vertragspartner ist jederzeit auf unserer Homepage abrufbar (http://www.quadrigas.at/de/leistungen_partner.php). Die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der die Liste abgerufen werden kann, wurden Ihnen auch elektronisch mitgeteilt.

Über ausdrücklichen, schriftlich dokumentierten Kundenwunsch wird von uns eine über das Angebotsspektrum unserer Produkt- und Vertragspartner hinausgehende Auswahl unter entsprechender Marktbeobachtung durchgeführt (ausgewogene und persönliche Untersuchung gemäß § 28 Z 3 MaklerG). Ist ein solcher besonderer Kundenwunsch nicht im Gesprächsprotokoll vermerkt, so werden Produkte aus dem Kreis unserer zahlreichen namhaften Produkt- und Vertragspartner vorgeschlagen, mit denen bereits entsprechende Erfahrungen vorliegen. Dies ist, sofern nichts Abweichendes im Gesprächsprotokoll vermerkt ist, auch der Grund für den Produktvorschlag und erst in zweiter Linie die Prämien, welche in der Regel am Markt differieren.

Als Versicherungsvermittler erhalten wir von unseren Produkt- und Vertragspartnern Provisionen für die Vermittlung von Vertragsabschlüssen. Die Vergütung wird somit nicht direkt vom Kunden an uns bezahlt, sondern ist in der Versicherungsprämie enthalten.

Die QS führt die Kundenberatung durch unabhängige, selbständige Vermögensberater und Versicherungsmakler – allein oder in Zusammenwirken mit nur mit der Datenerhebung befassten und nur das Kundeninteresse namhaft machenden Tippgebern für Vermögensberater/Versicherungsmakler – durch. Die QS-Berater sind nicht berechtigt, die QS oder die Produktpartner rechtsgeschäftlich zu vertreten, besondere Zusagen zu machen oder Prämien bzw. Kundengelder entgegenzunehmen. Die Beratung bezieht sich auf die Erstvermittlung ohne weitere nach Vermittlung erfolgende Kundenbetreuung, außer es wurde ein besonderer Auftrag zur dauerhaften Betreuung erteilt.

Der Kunde erteilt bis auf Widerruf der QS eine Vollmacht zur Abfrage all seiner Versicherungsbestände, der Verlängerung, Anpassung und Indexierung bestehender Verträge, Einsicht in die Versicherungsakten beim Versicherer, Empfangnahme von Polizzen sowie Offenlegung der Beraterstellung gegenüber dem Versicherer und zur Einholung vorläufiger Deckungszusagen.

Die QS – QuadrigaS GmbH ist keine Wertpapierfirma, kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen und keine Wertpapierfirmengruppe im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018). Werden von einer Person, die auch als QS-Berater tätig ist, im Einzelfall Beratungs- oder Vermittlungsleistungen über Produkte erbracht, die dem WAG 2018 unterliegen, so wird der Berater in diesen Fällen nicht als Vertreter der QS tätig, sondern ist die betreffende Tätigkeit des Beraters ausschließlich der jeweiligen Wertpapierfirma, dem betreffenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder der betreffenden Wertpapierfirmengruppe zuzurechnen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Kunden der QS – QuadrigaS GmbH – AGB-KD 2023
(im Folgenden „der Versicherungsmakler“)

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden (im Folgenden „AGB-KD“) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die AGB-KD umfassen die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherungskunden und dem Versicherungsmakler. Sie ergänzen, soweit es sich um vom Versicherungsmakler vermittelte Produkte handelt, einen im Einzelfall gesondert abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

(2) Bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden, die dem Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) unterliegen, gelten die AGB-KD nur insoweit, als sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen.

(3) Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

(4) Da von der QS – QuadrigaS GmbH grundsätzlich keine Beratungs- oder Vermittlungsleistungen über Produkte erbracht werden, die dem WAG 2018 unterliegen, gelangen diese AGB-KD im Zusammenhang mit dem WAG 2018 unterliegenden Produkten nicht zur Anwendung. Personen, die Beratungs- oder Vermittlungsleistungen über dem WAG 2018 unterliegende Produkte erbringen, werden in diesem Bereich nicht als Vertreter der QS – QuadrigaS GmbH tätig.

§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, sein Verhalten bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 1 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für der in § 1 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teil zu nehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler ungeprüft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.

(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher im Sinne des KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls einzuhalten hat, wobei die Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 4 Zustellungen an den Versicherungskunden, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.

(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Versicherungsmakler als zugestellt.

§ 5 Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

§ 6 Haftung

(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Schäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.

(2) Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

§ 8 Rücktrittsrechte des Kunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

(3) Es steht das Rücktrittsrecht dem Kunden bei Geschäften über Veranlagungen im Sinne des §1Abs1Z3 KMG oder Anteilen an Kapitalanlage- oder Investmentfonds zu, auch wenn der Kunde die geschäftliche Verbindung angebahnt, zur Aufsuchung oder zum Vertragsabschluss aufgefordert hat. Erfolgt ein prospektpflichtiges Anbot ohne vorhergehende Prospektveröffentlichung kann der Kunde gemäߧ 21 KMG mit einer schriftlichen Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche und beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Woche abgesendet wird.

(4) Bei Fernabsatz im Sinne des FernFinG beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage, bei Lebensversicherungen und Altersvorsorgen 30 Tage. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Frist mit Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. Bei Lebensversicherungen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrages informiert wird. Der Verbraucher hat im Fernabsatz kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere Geldmarktinstrumenten, Wertpapieren, Anteilen an Anlage- bzw. Investmentfondsgesellschaften, Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente und bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

(5) Gemäß § 5c VersVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, spätestens aber mit Übergabe der folgenden Unterlagen: Dem Versicherungsnehmer werden der Versicherungsvertrag, die Versicherungsbedingungen, die Bestimmung über die Festsetzung und vorgesehene Änderungen der Prämie sowie das Formular (Anlage A, VersVG) über sein Rücktrittsrecht übergeben.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.